Politische Meinung als "Anstandsregelverletzung" strafbar

"...wiegt eine derartige Beschimpfung als ‚Rassist' als so schwerer Verstoß gegen die Schicklichkeit..."

Am 23. April 2002 verkündete der UVS Steiermark (Unabhängiger Verwaltungssenat) unter den Protesten der ZuhörerInnen seine umstrittene Entscheidung zu einer Protestaktion gegen den Auftritt des CSU-Politikers Edmund Stoiber. Damals wurden 8 junge Leute für politische Sprechchöre, die sie inmitten von 2000 BesucherInnen einer ÖVP-Wahlkampfveranstaltung gerufen hatten, wegen "Lärmerregun" und "Anstandsregelverletzung" zu Geldstrafen verurteilt, weil sie mit ihren Äußerungen die "sittlichen Werte" der ÖVP-SympathisantInnen verletzt hätten.
Nun erst liegen die schriftlichen UVS-Bescheide in dieser Sache vor: Der UVS begründet darin, warum die Äußerung "Stoiber ist ein Rassist!" eine strafbare Anstandsregelverletzung darstellt: "Wer eine Wahlkampfveranstaltung als Sympathisant besucht, muss nicht in Kauf nehmen, dass er mit Sprechchören konfrontiert wird, die den Gastredner diskreditieren. Auch wenn man gewisse Äußerungen des Ministerpräsidenten Stoiber als fragwürdig bewerten mag, wiegt eine derartige Beschimpfung aufgrund der Begleitumstände (Wahlkampfveranstaltung) als so schwerer Verstoß gegen die Schicklichkeit, dass sie auch in einer demokratischen Gesellschaft nicht hingenommen werden muss." Es müsse möglich sein "den Unwillen in einer anderen Art und Weise auszudrücken, als die übrigen Teilnehmer durch Beschimpfen des Gastredners in ihren sittlichen Werten zu beeinträchtigen." Dem UVS lagen dabei die folgenden Zitate von Stoiber vor: "Wir wollen nicht, dass sich hier Lebensformen etablieren, die nicht deutsch sind, wo man nicht unsere Bräuche pflegt" und, dass er sich "auf deutschem Boden" keine Gesellschaft vorstellen könne, die "durchmischt und durchrasst" ist.
Bereits vor Monaten nannte der Verfassungsrechtler Heinz Mayer gegenüber der Wiener Zeitung "Falter" das Urteil des UVS eine "höchst fragwürdige Entscheidung" denn: "Der öffentliche Anstand darf eine freie Meinungsäußerung nicht verhindern." Die Bezeichnun "Rassist" sei zwar ein schwerwiegender Vorwurf, zitiert der "Falter" den Juristen weiter, "aber bei einer politischen Veranstaltung muß eine politische Konfrontation möglich sein." (Falter 21/02)
Wir werden, wenn es uns finanziell irgendwie möglich ist, zum Verfassungsgerichtshof gehen. Die politische Meinungsfreiheit darf auch in Graz weder bei den "sittlichen Werten" der SympathisantInnen einer Partei noch beim Gutdünken von UVS-Vorsitzenden enden!

MayDay Graz, Graz am 18.10.2002

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