Politische Meinung als "Anstandsregelverletzung" strafbar
"...wiegt eine derartige Beschimpfung als ‚Rassist' als so schwerer Verstoß
gegen die Schicklichkeit..."
Am 23. April 2002 verkündete der UVS Steiermark (Unabhängiger
Verwaltungssenat) unter den Protesten der ZuhörerInnen seine umstrittene
Entscheidung zu einer Protestaktion gegen den Auftritt des CSU-Politikers
Edmund Stoiber. Damals wurden 8 junge Leute für politische Sprechchöre, die
sie inmitten von 2000 BesucherInnen einer ÖVP-Wahlkampfveranstaltung gerufen
hatten, wegen "Lärmerregun" und "Anstandsregelverletzung" zu Geldstrafen
verurteilt, weil sie mit ihren Äußerungen die "sittlichen Werte" der
ÖVP-SympathisantInnen verletzt hätten.
Nun erst liegen die schriftlichen UVS-Bescheide in dieser Sache vor: Der UVS
begründet darin, warum die Äußerung "Stoiber ist ein Rassist!" eine
strafbare Anstandsregelverletzung darstellt: "Wer eine
Wahlkampfveranstaltung als Sympathisant besucht, muss nicht in Kauf nehmen,
dass er mit Sprechchören konfrontiert wird, die den Gastredner
diskreditieren. Auch wenn man gewisse Äußerungen des Ministerpräsidenten
Stoiber als fragwürdig bewerten mag, wiegt eine derartige Beschimpfung
aufgrund der Begleitumstände (Wahlkampfveranstaltung) als so schwerer
Verstoß gegen die Schicklichkeit, dass sie auch in einer demokratischen
Gesellschaft nicht hingenommen werden muss." Es müsse möglich sein "den
Unwillen in einer anderen Art und Weise auszudrücken, als die übrigen
Teilnehmer durch Beschimpfen des Gastredners in ihren sittlichen Werten zu
beeinträchtigen." Dem UVS lagen dabei die folgenden Zitate von Stoiber vor:
"Wir wollen nicht, dass sich hier Lebensformen etablieren, die nicht deutsch
sind, wo man nicht unsere Bräuche pflegt" und, dass er sich "auf deutschem
Boden" keine Gesellschaft vorstellen könne, die "durchmischt und durchrasst"
ist.
Bereits vor Monaten nannte der Verfassungsrechtler Heinz Mayer gegenüber der
Wiener Zeitung "Falter" das Urteil des UVS eine "höchst fragwürdige
Entscheidung" denn: "Der öffentliche Anstand darf eine freie
Meinungsäußerung nicht verhindern." Die Bezeichnun "Rassist" sei zwar ein
schwerwiegender Vorwurf, zitiert der "Falter" den Juristen weiter, "aber bei
einer politischen Veranstaltung muß eine politische Konfrontation möglich
sein." (Falter 21/02)
Wir werden, wenn es uns finanziell irgendwie möglich ist, zum
Verfassungsgerichtshof gehen. Die politische Meinungsfreiheit darf auch in
Graz weder bei den "sittlichen Werten" der SympathisantInnen einer Partei
noch beim Gutdünken von UVS-Vorsitzenden enden!
MayDay Graz, Graz am 18.10.2002
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