Verwaltungsgerichtshof: UVS-Bescheid zu Polizeieinsatz rechtswidrig!

Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Steiermark (UVS), der Beschwerden gegen einen Polizeieinsatz abgewiesen hatte, für rechtswidrig erklärt.

----Zur (bekannten?) Vorgeschichte-------------------

Am 6.10. 2000 kam es zu einem völlig überzogenen Polizeieinsatz während einer Wahlveranstaltung der ÖVP anlässlich des Auftritts des rechten CDU-Politikers Edmund Stoiber: Als etwa 15 junge Leute am Grazer Hauptplatz mit einem Transparent und ein paar Zwischenrufen protestierten, wurden sie von der Polizei eingekesselt, teilweise misshandelt, festgenommen und in Handschellen weggezerrt. Sowohl ein Aktivist, der versuchte zu fotografieren, als auch ein Mitarbeiter von "Radio Helsinki", wurden damals von der Polizei gewaltsam an Dokumentationen gehindert.
Sieben vom Polizeieinsatz Betroffene erhoben gegen das ungerechtfertigte und gewaltsame Vorgehen der Exekutive Beschwerde beim UVS. Jene Beschwerdeführer, die sich wegen Unterdrückung der Presse- und Dokumentationsarbeit an den UVS gewandt hatten, bekamen recht, alle anderen Beschwerden wegen Gewaltanwendung wurden zurückgewiesen.
Da nicht mehr finanzielle Mitteln zur Verfügung standen, ging nur einer mit einer Beschwerde in Berufung.

---UVS- Bescheid aufgehoben----------------------------

In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof nun entschieden: Der UVS Steiermark hat sich schwere Mängel in der Beweiswürdigung zuschulden kommen lassen, er "überging" relevante Zeugenaussagen "zur Gänze" und ging in keiner Weise auf "Abweichungen" zwischen den Aussagen der "Meldungsleger" (Polizisten) ein. Deshalb wurde der Bescheid des wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Die Beschwerde wird erneut erhandelt: am Dienstag, den 14.10.03 um 11.00 Uhr im UVS Steiermark (Salzamtsgasse 3, Saal C). Die Verhandlung ist öffentlich - Interessierte bitte hinkommen.

Für nähere Informationen gibt es eine Doku im Netz: mayday.widerstand.org/stoiber.htm

MayDay Graz, Graz am 07.10.2003

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