Spätes Recht - Urteil aufgehoben: Politische Äußerung nicht als „Anstandsregelverletzung“
strafbar


Fünf Jahre ist es mittlerweile her, dass bei einem Auftritt von Edmund Stoiber (CSU) am Grazer Hauptplatz einige AktivistInnen, darunter auch Mitglieder von Mayday 2000, mit Zwischenrufen und Transparenten protestierten. Ihre öffentliche Kritik richtete sich vor allem gegen die rassistischen und nationalistischen Aussagen des bayrischen Rechtsaußen-Politikers. Nach einem von gewaltsamen Übergriffen gekennzeichneten Polizeieinsatz hatte die Behörde gegen alle Beteiligten Verwaltungsstrafen wegen „Lärmerregung“ und „Anstandsregelverletzung“ verhängt.

Als „Verletzung des öffentlichen Anstandes“ wurde im Oktober 2000 die Äußerung „Stoiber ist ein Rassist“ in Gegenwart von AnhängerInnen Stoibers gewertet.

Auch eine Berufung von acht AktivistInnen beim „Unabhängigen Verwaltungssenat“ Steiermark (UVS) nutzte nichts: Unter den lautstarken Protesten von ZuhörerInnen hielt der UVS in einer öffentlichen Verhandlung die Strafen aufrecht mit der Begründung, mit dem Satz „Stoiber ist ein Rassist“ hätten die Leute die SympathisantInnen Stoibers in „ihren sittlichen Werten“ beeinträchtigt.

Obwohl dem UVS Zitate des Politikers vorlagen wie, dass er sich „auf deutschem Boden“ keine Gesellschaft vorstellen könne , die „durchmischt und durchrasst“ ist und „Wir wollen nicht, dass sich hier Lebensformen etablieren, die nicht deutsch sind, wo man nicht unsere Bräuche pflegt“, führten die Vorsitzenden des UVS aus: „Wer eine Wahlkampfveranstaltung als Sympathisant besucht, muss nicht in Kauf nehmen, dass er mit Sprechchören konfrontiert wird, die den Gastredner diskreditieren. Auch wenn man gewisse Äußerungen des Ministerpräsidenten Stoiber als fragwürdig bewerten mag, wiegt eine derartige Beschimpfung aufgrund der Begleitumstände (Wahlkampfveranstaltung) als so schwerer Verstoß gegen die Schicklichkeit, dass sie auch in einer demokratischen Gesellschaft nicht hingenommen werden muss.“

Drei von diesem Urteil Betroffene wandten sich daraufhin an den Verfassungs-und Verwaltungsgerichtshof: Während in zwei Fällen die Gerichtshöfe die Bearbeitung 2003 abgelehnt hatten, wurde die Berufung eines dritten Aktivisten angenommen – mit Erfolg. Mit einem Urteil Anfang November 2005 hob der Verwaltungsgerichtshof die Strafe wegen „Anstandsregelverletzung“ auf, und zwar aufgrund erkannter „Rechtswidrigkeit“ ihres Inhaltes. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes stuft den Zwischenruf „Stoiber ist ein Rassist“ in bezug auf tatsächlich getätigte Aussprüche Stoibers als zulässiges „Werturteil“ ein und beruft sich auf die europäische Menschenrechtskonvention: Das Recht auf freie Meinungsäußerung schütze auch „kritische oder ablehnende Formen der Meinungsäußerung“, insbesondere bei öffentlichen, frei zugänglichen Veranstaltungen.

Die Mühlen der österreichischen Justiz mahlen manchmal eben jahrelang…Die Entscheidung kann weder den damaligen Polizeieinsatz noch bereits vergangene Ersatzfreiheitsstrafen rückgängig machen. Aber vielleicht sind die JuristInnen des UVS in Zukunft vorsichtiger, bevor sie politische Kritik wieder zum Vergehen erklären!

MayDay Graz, Graz am 28.11.2005

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