Spätes Recht - Urteil aufgehoben: Politische Äußerung nicht als
„Anstandsregelverletzung“ strafbar
Fünf Jahre ist es mittlerweile her, dass bei einem Auftritt von Edmund
Stoiber (CSU) am Grazer Hauptplatz einige AktivistInnen, darunter auch
Mitglieder von Mayday 2000, mit Zwischenrufen und Transparenten
protestierten. Ihre öffentliche Kritik richtete sich vor allem gegen die
rassistischen und nationalistischen Aussagen des bayrischen
Rechtsaußen-Politikers. Nach einem von gewaltsamen Übergriffen
gekennzeichneten Polizeieinsatz hatte die Behörde gegen alle Beteiligten
Verwaltungsstrafen wegen „Lärmerregung“ und „Anstandsregelverletzung“
verhängt.
Als „Verletzung des öffentlichen Anstandes“ wurde im Oktober 2000 die
Äußerung „Stoiber ist ein Rassist“ in Gegenwart von AnhängerInnen Stoibers
gewertet.
Auch eine Berufung von acht AktivistInnen beim „Unabhängigen
Verwaltungssenat“ Steiermark (UVS) nutzte nichts: Unter den lautstarken
Protesten von ZuhörerInnen hielt der UVS in einer öffentlichen Verhandlung
die Strafen aufrecht mit der Begründung, mit dem Satz „Stoiber ist ein
Rassist“ hätten die Leute die SympathisantInnen Stoibers in „ihren
sittlichen Werten“ beeinträchtigt.
Obwohl dem UVS Zitate des Politikers vorlagen wie, dass er sich „auf
deutschem Boden“ keine Gesellschaft vorstellen könne , die „durchmischt und
durchrasst“ ist und „Wir wollen nicht, dass sich hier Lebensformen
etablieren, die nicht deutsch sind, wo man nicht unsere Bräuche pflegt“,
führten die Vorsitzenden des UVS aus: „Wer eine Wahlkampfveranstaltung als
Sympathisant besucht, muss nicht in Kauf nehmen, dass er mit Sprechchören
konfrontiert wird, die den Gastredner diskreditieren. Auch wenn man gewisse
Äußerungen des Ministerpräsidenten Stoiber als fragwürdig bewerten mag,
wiegt eine derartige Beschimpfung aufgrund der Begleitumstände
(Wahlkampfveranstaltung) als so schwerer Verstoß gegen die Schicklichkeit,
dass sie auch in einer demokratischen Gesellschaft nicht hingenommen werden
muss.“
Drei von diesem Urteil Betroffene wandten sich daraufhin an den
Verfassungs-und Verwaltungsgerichtshof: Während in zwei Fällen die
Gerichtshöfe die Bearbeitung 2003 abgelehnt hatten, wurde die Berufung eines
dritten Aktivisten angenommen – mit Erfolg. Mit einem Urteil Anfang November
2005 hob der Verwaltungsgerichtshof die Strafe wegen
„Anstandsregelverletzung“ auf, und zwar aufgrund erkannter
„Rechtswidrigkeit“ ihres Inhaltes. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
stuft den Zwischenruf „Stoiber ist ein Rassist“ in bezug auf tatsächlich
getätigte Aussprüche Stoibers als zulässiges „Werturteil“ ein und beruft
sich auf die europäische Menschenrechtskonvention: Das Recht auf freie
Meinungsäußerung schütze auch „kritische oder ablehnende Formen der
Meinungsäußerung“, insbesondere bei öffentlichen, frei zugänglichen
Veranstaltungen.
Die Mühlen der österreichischen Justiz mahlen manchmal eben jahrelang…Die
Entscheidung kann weder den damaligen Polizeieinsatz noch bereits vergangene
Ersatzfreiheitsstrafen rückgängig machen. Aber vielleicht sind die
JuristInnen des UVS in Zukunft vorsichtiger, bevor sie politische Kritik
wieder zum Vergehen erklären!
MayDay Graz, Graz am 28.11.2005
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